Was können wir für Sie tun?
Rufen Sie uns an!
02523. 959 99 09

AGB von weitblick medien

  1. Allgemeines
  2. Die AGB gelten für alle erteilten Aufträge an weitblick medien. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
  3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von weitblick medien hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Norm oder mit welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Diapositive, Papierbilder, Stillvideos, digitale Fotos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
  4. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  5. weitblick medien steht das Urheberrecht an den angefertigten Lichtbildern/digitalen Daten nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.

    2.weitblick medienbehält sich vor, die angefertigten Medien ( Luftaufnahmen, Fotos, Grafiken, Filme, Animationen, ob konventionell oder digital ) für eigene Werbezwecke zu nutzen.

  6. Überträgt weitblick medien Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  7. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars von weitblick medien an den Auftraggeber über.
  8. Der Besteller eines Bildes i. S. vom § 60 UrhRG hat kein Recht, das Lichtbild/die digitalen Daten zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
  9. Bei nicht genehmigter Nutzung von Bildmaterial droht eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Honorars. Die Höhe des Zuschlags bezieht sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszwecks.
  10. Bei der Verwertung der Lichtbilder/digitalen Daten kann weitblick medien, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes/der digitalen Daten genannt zu werden (Urhebervermerk nach § 13 UrhRG). Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, weitblick medien eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % (i. W. einhundert vom Hundert) der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von weitblick medien, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
  11. Die Negative/digitalen Daten verbleiben bei weitblick medien. Eine Herausgabe der Medien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder/digitalen Daten wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist weitblick medien die Endpreise inkl. MwSt. aus.
  2. Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (i. W. dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. weitblick medien bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder/digitalen Daten Eigentum von weitblick medien.
  4. Hat der Auftraggeber weitblick medien keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder/digitalen Daten erteilt, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. weitblick medien behält sich vor, den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten einzufordern.
  5. Haftung
  6. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet weitblick medien für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet weitblick medien – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verlust oder Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Reportageaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
  7. weitblick medien verwahrt die Lichtbildnisse/digitalen Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative 3 (i. W. drei) Jahre nach Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung kann er den Auftraggeber benachrichtigen und ihm die Negative zum Kauf anbieten. Es besteht jedoch keine Archivierungspflicht seitens weitblick medien.
  8. weitblick medien haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Dies gilt im Besonderen bei digitalen Druckerzeugnissen.
  9. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung zu erfolgen hat.
  10. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werks und eine Reklamation ist dadurch nicht berechtigt.
  11. Nebenpflichten
  12. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an weitblick medien übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  13. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 (i. W. zwei) Werktagen ab, ist weitblick medien berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  14. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
  15. Überlässt weitblick medien dem Auftraggeber – gegen Kaution – mehrere Lichtbilder/digitale Daten zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder/digitalen Daten innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verloren gegangene oder beschädigte Lichtbilder/digitale Daten kann weitblick medien, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
  16. Überlässt weitblick medien dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb von 30 (i. W. dreißig) Tagen nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb von 30 (i. W. dreißig) Tagen nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann weitblick medien eine Blockierungsgebühr von 1 (i. W. einem) Euro pro Tag und Bild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann weitblick medien Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1000 (i. W. eintausend) Euro für jedes Original und 200 (i. W. zweihundert) Euro für jedes Duplikat. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt weitblick medien vorbehalten. 3. Auswahlsendungen, die nicht innerhalb von 12 (i.W. zwölf) Tagen wieder bei weitblick medien eingehen, gelten als komplett abgenommen und werden in der Standardgröße 10 x 15 cm komplett in Rechnung gestellt.
  17. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die weitblick medien nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, erhöht sich das Honorar von weitblick medien; sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält weitblick medien auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann weitblick medien auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
  18. Lieferverzug berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
  19. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form (per Einschreiben) anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrags durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist von ihm zu zahlen. Die ersparten Aufwendungen können pauschal mit 20 % (i. W. zwanzig vom Hundert) in Abzug gebracht werden. Dem Auftraggeber wird damit nicht der Gegenbeweis abgeschnitten, dass er höhere Aufwendungen erspart hat.

VII. Datenschutz

  1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. weitblick medien verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie/Grafiken/Filme

  1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder von weitblick medien auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von weitblick medien.
  2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
  3. Für die Datenspeicherung werden Disketten oder CD-ROMS verwendet, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch die Übertragung von weitblick medien gelieferten Daten in einen Computer entstehen, leistet weitblick medien keinen Ersatz.

VIIII. Abmahnungen

  1. weitblick medien übernimmt keine Haftung für gestaltete oder programmierte Internetpräsenzen zum Thema Datenschutz- und / oder Impressumangaben, wenn der Kunde dazu eine Abmahnung von Dritten erhält. Wir empfehlen unseren Kunden generell nach Fertigstellung einer Internetpräsenz durch uns, eine Überprüfung seines / ihres Internetauftritts durch eine entsprechend Fachkompetente Person, z.B. eine/m Juristen*in!
  2. Bildbearbeitung
  3. Die Bearbeitung von Lichtbildern/Grafiken/digitalen Daten von weitblick medien und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von weitblick medien. Entsteht durch Fotocomposing, Montage, Grafiken oder sonstige elektronische Bearbeitung ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhRG.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder/digitale Daten von weitblick medien digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name von weitblick medien mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und weitblick medien als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
  6. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, weitblick medien mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder/digitaler Daten zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt weitblick medien von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

  1. Nutzung und Verbreitung
  2. Die Verbreitung von Lichtbildern/digitalen Daten von weitblick medien im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen weitblick medien und dem Auftraggeber gestattet.
  3. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder/digitaler Daten im Internet und in Intranets sowie auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft-und Hardkopien geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von weitblick medien.
  4. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die von weitblick medien auf elektronischem Weg hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von weitblick medien.
  5. weitblick medien ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  6. Wünscht der Auftraggeber, dass weitblick medien ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  7. Hat weitblick medien dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung von weitblick medien verändert werden.
  8. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
  9. Salvatorische Klausel
  10. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 2024